Familienbuch bzw. Geburtsbeurkundung

Das Familienbuch, welches bis Ende 2008 nach jeder in Deutschland durchgeführten Eheschließung angelegt wurde, war in der BRD am 01.01.1958 eingeführt worden, in den neuen Ländern am 03.10.1990. Im Familienbuch welches in Karteiform grundsätzlich beim Standesamt des Heiratsortes geführt wird, wurden die Eheleute, die Eheschließung, Eltern der Eheleute, gemeinsame leibliche oder adoptierte Kinder, Namensführung, Scheidung sowie Sterbefälle und sonstige später eintretende Änderungen vermerkt.

Für Ehen deutscher Staatsangehöriger, die außerhalb Deutschlands geschlossen wurden und für Aussiedler konnte bis zum 31.12.2008 ein Familienbuch auf Antrag angelegt werden. Zuständig war das Standesamt des Wohnortes. Ab 2009 können Personenstandsfälle Deutscher im Ausland, also Geburt, Eheschließung und Sterbefall, beim deutschen Wohnortstandesamt nach beurkundet werden.

Ab dem 01.01.2009 verliert das Familienbuch seine Funktion der Familiendarstellung und wird nur noch hinsichtlich der Ehe bzw. der Eheleute fortgeführt!

Geburt

Im Geburtenregister werden die im Standesamtsbezirk geborenen Kinder eingetragen. Das Geburtsregister wird bei Änderungen des Personenstandes der Eltern und des Kindes oder bei Namensänderung weitergeführt und aktualisiert. Aus dem Geburtsregister werden Geburtsurkunden und beglaubigte Ablichtungen ausgestellt.

Geburtsbeurkundung

Im Standesamtsbezirk von Burkardroth finden so gut wie keine Geburten statt, da die Kinder in Kliniken geboren werden und somit das Standesamt zuständig ist, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.

Vorzulegen sind bei verheirateten Elternpaaren ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, sofern bereits vorhanden, oder eine Eheurkunde.

Bei der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gelten einige Besonderheiten: Vorzulegen ist auf jeden Fall die Geburtsurkunde der Mutter.

Nach dem 01.07.1998 geltenden Recht kann auch bei einem Kind einer unverheirateten Mutter der Vater des Kindes schon bei der Beurkundung mit eingetragen werden, soweit die Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Die Vaterschaftsanerkennung kann bereits vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Damit wird der Vater sofort in den bei der Beurkundung auszustellenden Geburtsurkunden mit aufgeführt.

Sollte die Vaterschaftsanerkennung bei Geburt des Kindes bereits vorliegen, reichen Sie die Anerkennungsurkunde und eine Geburtsurkunde des Vaters mit den anderen Unterlagen ein.

Namensgebung für das neugeborene Kind

Das Recht der Namensgebung für Kinder ist durch das neue Ehe- und Kinderschaftsrecht um einige Möglichkeiten erweitert, aber gleichzeitig verkompliziert worden. Sind die Eltern verheiratet und führen einen Ehenamen, wird dieser auch Name des Kindes. Sind die Eltern nicht verheiratet oder führen in der Ehe keinen gemeinsamen Namen, bestehen Wahlmöglichkeiten, die nur am konkreten Fall geprüft und erläutert werden können, da auch gewisse Fristen beachtet werden müssen und gegebenenfalls weitere Unterlagen notwendig sind. Auch vor der Geburt eines Kindes können Sie sich selbstverständlich bei uns informieren.

Weitere Informationen

Ansprechpartner

Frau Simone Schäfer

Am Marktplatz 10
97705 Burkardroth
Telefon: 0 97 34 / 91 01-21
E-Mail: Simone.Schaefer@Markt-Burkardroth.de