Vertrag

zur Regelung von Fragen, die sich beim freiwilligen Zusammenschluß des Marktes Burkardroth mit den Gemeinden Frauenroth, Gefäll, Katzenbach, Lauter b. Bad Kissingen, Oehrberg, Stralsbach, Waldfenster, Wollbach b. Bad Kissingen und Zahlbach ergeben (Kurzbezeichnung: Gemeindezusammenschluß-Vertrag Burkardroth)

In dem Bestreben, im näheren Heimatraum eine starke, auch künftigen Anforderungen entsprechende Gemeinde zu erhalten und zu festigen Lind damit einer Entscheidung ,,von Amts wegen" (Art. 1 1 Abs. 2 u. 3 Gemeindeordnung neuer Fassung) zuvorzukommen, die bei einem Zusammenschluß am 1.1.1972 Ietztmals erreichbare höchstmögliche finanzielle Förderung des Staates in Anspruch zu nehmen, zur Vereinfachung der Verwaltung bei den ohnehin gemeinsamen, mit hohen Kosten verbundenen Aufgaben, besonders auf dem Gebiet des Volksschulwesens Lind der Abwasserbeseitigung, beizutragen und damit den Fortschritt zum Wohle und Nutzen der Bürger zu unterstützen, schließen sich der Markt Burkardroth und die Gemeinden Frauenroth, Gefäll, Katzenbach, Lauter b. Bad Kissingen, Oehrberg, Stralsbach, Waldfenster, Wollbach b. Bad Kissingen und Zahlbach nach dem Willen der Mehrheit ihrer Bürger, die am 10. Oktober 1971 an der geheimen Abstimmung und in Waldfenster an der geheimen Befragung vom 27. - 29.10.1971 teilgenommen haben, im gegenseitigen Vertrauen auf eine gute nachbarliche Zusammenarbeit in der Zukunft mit dem Ziel einer gegenseitigen Aufwertung ab 1.1.1972 zu einer Einheitsgemeinde zusammen.

Art. 1:
(1) Die bisherigen Gerneindenamen ... bleiben unwiderruflich als Ortsnamen ... bestehen. (2) Als Name der Gesamtgemein de wird ,,Burkardroth" unwiderruflich übernommen.

Art. 5:
(1) Die gemeindlichen Aufgaben sind so zu erfüllen, wie es die Verhältnisse in den einzelnen Gemeindeorten erfordern und wie es im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde unter Ausnutzung aller staatlichen und sonstigen Förderungsmittel möglich ist.

(2) Für die künftige Gemeindeverwaltung gilt als Leitlinie, daß in keinem Gemeindeteil die ungünstiger werden darf als bei der Beibehaltung der gemeindlichen Selbständigkeit, sondern besser werden muß.

Art. 6:
(1) Die bauliche Entwicklung der einzelnen Gemeindeteile ist in dem erforderlichen Umfang durch Bauleitplanung,
Umlegung und Erschließung sicherzustellen.

Art. 7.
(1) In Höhe der zusätzlichen Schlüsselzuweisungen und Förderungsbeträge des Staates für den Gemeindezusammenschluß werden gemeindliche Investitionen in den Orten (Mindestsummen) garantiert. Das sind auf volle 1.000 DM aufgerundet für

Burkardroth
Frauenroth
Gefäll
Katzenbach
Lauter
Oehrberg
Stralsbach
Waldfenster
Wollbach
321.000 DM
140.000 DM
413.000 DM
224.000 DM
272.000 DM
287.000 DM
313.000 DM
333.000 DM
496.000 DM








= zusammen 2.799.000 DM
(2) Für Zahlbach wird zur Vermeidung einer Härte eine Investitionssumme von 432.000 DM garantiert;...

Art. 17
(1) Dieser Vertrag wird nach vorausgegangener Beschlußfassung in den 10 Gemeinderäten mit der Unterschrift der Bürgermeister unwiderruflich.

(2) Der Vertrag tritt am 1. Januar 1972 in Kraft

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